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Trike



Nutzungsausfall (nein) für ein gelegentlich genutztes Trike

"Dagegen besteht kein Anspruch der Klägerin auf Entschädigung für die entgangene Nutzung des Trikes in Höhe von 840,- EUR, weil es sich bei diesem Fahrzeug um einen für die Freizeitnutzung bestimmten Luxusgegenstand handelt. Eine Kommerzialisierung des Nutzungsausfalls aber wird nach der ständigen R......."   [vollständiges Zitat anzeigen]
vgl. LG Bonn, Urteil vom 28.08.2003 - 18 O 499/02