"Dagegen besteht kein Anspruch der Klägerin auf Entschädigung für die entgangene Nutzung des Trikes in Höhe von 840,- EUR, weil es sich bei diesem Fahrzeug um einen für die Freizeitnutzung bestimmten Luxusgegenstand handelt. Eine Kommerzialisierung des Nutzungsausfalls aber wird nach der ständigen Rechtsprechung des BGH nur für solche Fahrzeuge gewährt, auf deren ständige Verfügbarkeit der Halter angewiesen ist und derer er für eine eigenwirtschaftliche Lebensführung bedarf, weil nur in diesem Fall beim vorübergehenden oder entgültigen Verlust der Nutzungmöglichkeit eine fühlbare vermögensrechtliche Entbehrung einträte (GrSen BGH v. 9.7.1986, NJW 1987, 50). Motorräder unterfallen dieser Einordnung nur, wenn sie - vergleichbar mit einem Pkw - üblicherweise für tägliche Fahrten zum Arbeitsplatz, Einkauf etc. eingesetzt zu werden pflegen. Dies ist nicht der Fall, das Trike wurde ausschließlich im Sommer genutzt. Zudem können aus dem Gutachten des Sachverständigenbüros Z + Partner vom 26.07.2002 das Fahrzeugalter (Datum der ersten Zulassung: 22.04.1996) sowie die Gesamtfahrleistung bis Juni 2002 (16.955 km) entnommen werden. Danach betrug die Jahresfahrleistung der Klägerin mit dem Trike im Durchschnitt lediglich 2.600 km, was einer nur gelegentlichen Nutzung korrespondiert." |