"Ist danach bereits ein durch das jetzige Schadensereignis verursachter ersatzfähiger Fahrzeugschaden nicht hinreichend dargetan, ist ferner von vornherein kein Raum für die Zuerkennung der geltend gemachten weiteren Schadenspositionen (Sachverständigenkosten, Ab- und Anmeldekosten sowie Unkostenpauschale) (vgl. OLG Hamm Beschl. v. 26.05.2021 - I-7 U 55/20, juris Rn. 21). Dies gilt insbesondere für die Kosten des Schadensgutachtens, das zur Darlegung eines durch das jetzige Schadensereignis verursachten mess- und abgrenzbaren Fahrzeugschadens nicht brauchbar ist; es ist - wie ausgeführt - nicht ausreichend dargelegt und unter Beweis gestellt, dass dem Sachverständigen hinreichend konkrete Angaben zum Vorschaden sowie der Art und Weise der Reparatur dieses Vorschadens gemacht worden sind." |