15m vor Abbiegen kann rechtzeitiges Blinkersetzen darstellen
"Die entsprechende Einmündung befindet sich ausweislich des in der mündlichen Senatsverhandlung herangezogenen Kartenausdrucks mindestens 15 m vor der Fahrspur des H-Rings, in die der Beklagte zu 1 abbiegen wollte, und damit in einer ausreichenden Entfernung, um von einem rechtzeitigen Setzen des Fahrtr......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Die entsprechende Einmündung befindet sich ausweislich des in der mündlichen Senatsverhandlung herangezogenen Kartenausdrucks mindestens 15 m vor der Fahrspur des H-Rings, in die der Beklagte zu 1 abbiegen wollte, und damit in einer ausreichenden Entfernung, um von einem rechtzeitigen Setzen des Fahrtrichtungsanzeigers auszugehen. "
vgl. OLG Hamm, Urteil vom 27.11.2020 - 7 U 24/19
Abwägung, hier: keine Pflicht zur Höhenangabe auf Privatgelände
"Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, dass die Beklagte ihre Verkehrssicherungspflicht dadurch verletzt hat, dass sie den Luftraum über dem Einfahrtsbereich des Parkplatzes nicht einer Höhe von 4 m freigehalten bzw. vor einer Unterschreitung dieser Höhe nicht gewarnt hat. Zwar dürfen Fahrz......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, dass die Beklagte ihre Verkehrssicherungspflicht dadurch verletzt hat, dass sie den Luftraum über dem Einfahrtsbereich des Parkplatzes nicht einer Höhe von 4 m freigehalten bzw. vor einer Unterschreitung dieser Höhe nicht gewarnt hat. Zwar dürfen Fahrzeuge gemäß §§ 32 Abs. 2 StVZO, 22 Abs. 2 Satz 1 StVO (einschließlich Ladung) eine Maximalhöhe von 4 m aufweisen, doch folgt hieraus nicht die grundsätzliche Verpflichtung, vor einer Unterschreitung der lichten Durchfahrtshöhe von 4 m
etwa durch Zeichen 265 der StVO
zu warnen (OLG Schleswig, VersR 1994, 359; OLG Naumburg DAR 1998, 18; OLG Karlsruhe, OLGR Karlsruhe 1999, 3). Entscheidend ist, ob der Verkehrsteilnehmer aufgrund der Umstände
insbesondere der Verkehrsbedeutung, des Charakters und des äußeren Erscheinungsbildes der Straße
darauf vertrauen durfte, dass eine für 4 m hohe Fahrzeuge ausreichende Durchfahrtshöhe besteht oder im Fall der Unterschreitung dieser Durchfahrtshöhe jedenfalls ausreichende Warnhinweise erfolgen. Aus den vorgenannten Gründen war dies im Bereich der Unfallstelle
im Unterschied etwa zu einer Unterschreitung dieser Durchfahrtshöhe im Bereich einer außerörtlichen Schnellstraße oder einer stark befahrenen innerörtlichen Straße
nicht erforderlich."
vgl. OLG Celle, Urteil vom 11. Oktober 2000 – 9 U 92/00
Allgemein: rechts-vor-links gilt prinzipiell nur bei echten Fahrbahnen
"(1) Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 StVO hat an Kreuzungen und Einmündungen die Vorfahrt, wer von rechts kommt. Dabei muss es sich bei den aufeinanderstoßenden Fahrbahnen um Straßen handeln (vgl. Senatsurteil vom 5. Februar 1974 - VI ZR 195/72, NJW 1974, 949, 950, juris Rn. 9). Die gesetzliche Vorfahrtsreg......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"(1) Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 StVO hat an Kreuzungen und Einmündungen die Vorfahrt, wer von rechts kommt. Dabei muss es sich bei den aufeinanderstoßenden Fahrbahnen um Straßen handeln (vgl. Senatsurteil vom 5. Februar 1974 - VI ZR 195/72, NJW 1974, 949, 950, juris Rn. 9). Die gesetzliche Vorfahrtsregelung soll den zügigen Verkehr auf bevorrechtigten Straßen gewährleisten und damit durch klare und sichere Verkehrsregeln auch der Sicherheit des Straßenverkehrs dienen (vgl. Senatsurteile vom 27. Mai 2014 - VI ZR 279/13, VersR 2014, 894 Rn. 11; vom 9. März 1971 - VI ZR 137/69, BGHZ 56, 1, 4, juris Rn. 15)."
vgl. BGH, Urteil vom 22.11.2022 - VI ZR 344/21
Allgemeines zu Hinweisen der Durchfahrtshöhe: es kommt auf den einzelfall an
"Einigkeit besteht in der Rechtsprechung dahin, daß die Verkehrssicherungspflicht es nicht erfordert, den Luftraum über der Straße stets für Fahrzeuge mit einer gemäß §§ 32 Abs. 2 StVZO, 22 Abs. 2 Satz 1 StVO (einschließlich Ladung) zulässigen Maximalhöhe von 4 m freizuhalten (u.a. BGH Vers......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Einigkeit besteht in der Rechtsprechung dahin, daß die Verkehrssicherungspflicht es nicht erfordert, den Luftraum über der Straße stets für Fahrzeuge mit einer gemäß §§ 32 Abs. 2 StVZO, 22 Abs. 2 Satz 1 StVO (einschließlich Ladung) zulässigen Maximalhöhe von 4 m freizuhalten (u.a. BGH VersR 68, 72, 73; OLG Köln VersR 91, 1265; OLG Schleswig VersR 94, 359; OLG Brandenburg VersR 95, 1051; OLG Düsseldorf VersR 96, 602; OLG Naumburg DAR 98, 18); der Verkehrssicherungspflichtige ist auch nicht stets verpflichtet, vor einer Unterschreitung der lichten Durchfahrtshöhe von 4 m zu warnen, etwa durch Zeichen 265 der StVO. Entscheidend ist, ob der Verkehrsteilnehmer aufgrund der Umstände -- insbesondere der Verkehrsbedeutung, des Charakters und des äußeren Erscheinungsbildes der Straße sowie ökologischer Gesichtspunkte -- darauf vertrauen kann, daß eine für 4 m hohe Fahrzeuge ausreichende Durchfahrtshöhe besteht oder im Falle der Unterschreitung dieser Durchfahrtshöhe jedenfalls ausreichende Warnhinweise erfolgen (zum Sonderproblem der Durchfahrtshöhe bei baulichen Anlagen vgl. Senat OLGR 98, 85; OLG Schleswig NZV 96, 495; OLG Bamberg VersR 94, 1470).
"
vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 24. April 1998 – 10 U 271/97
Allgemeines: Einfahren in Kreisverkehr
"Es handelt sich um einen großen Kreisverkehr. Im Interesse der Flüssigkeit des Verkehrs ist es nicht erforderlich zu warten, bis kein Auto in Sicht ist. Vielmehr kann man einfahren, wenn dies ohne Gefährdung des bevorrechtigten Verkehrs möglich ist........" [vollständiges Zitat anzeigen]
"Es handelt sich um einen großen Kreisverkehr. Im Interesse der Flüssigkeit des Verkehrs ist es nicht erforderlich zu warten, bis kein Auto in Sicht ist. Vielmehr kann man einfahren, wenn dies ohne Gefährdung des bevorrechtigten Verkehrs möglich ist."
vgl. AG Bonn, Urteil vom 25.10.2022 - 113 C 169/21
Anforderung an die Verhaltensweise eines echten Nachzüglers
"Wer im Kreuzungsbereich zunächst aufgehalten worden ist und diesen dann als sog. "Nachzügler" gegenüber dem Querverkehr bevorrechtigt räumen darf, kann nicht blindlings darauf vertrauen, dass er vorgelassen wird (vgl. OLG Düsseldorf, OLGR Düsseldorf 1993, 258). Vielmehr hat er den Kreuzungsbereich ......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Wer im Kreuzungsbereich zunächst aufgehalten worden ist und diesen dann als sog. "Nachzügler" gegenüber dem Querverkehr bevorrechtigt räumen darf, kann nicht blindlings darauf vertrauen, dass er vorgelassen wird (vgl. OLG Düsseldorf, OLGR Düsseldorf 1993, 258). Vielmehr hat er den Kreuzungsbereich vorsichtig, unter sorgfältiger Beachtung des einsetzenden Gegen- oder Querverkehrs mit Vorrang zu verlassen (vgl. BGH, NJW 1977, 1394; OLG Köln, NZV 2012, 276; OLG Düsseldorf, OLGR Düsseldorf 1993, 258; König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Auflage, § 37 StVG Rn. 19). Dabei erhöhen sich die Anforderungen an die Aufmerksamkeit des Kreuzungsräumers mit seiner Verweildauer im Kreuzungsbereich: Je länger er sich nach seiner Einfahrt bei grünem Ampellicht im Kreuzungsbereich aufhält, desto eher muss er mit einem Phasenwechsel und anfahrendem Querverkehr rechnen (vgl. KG Berlin, DAR 2003, 516; König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Auflage, § 37 StVG Rn. 19) und berücksichtigen, dass der übrige Verkehr aus seinem Verhalten schließen kann, er werde nicht weiterfahren (vgl. KG Berlin, ZfSch 2009, 77). Er darf dann nicht an- oder weiterfahren, wenn er sich nicht vergewissert hat, dass eine Kollision mit einfahrenden Fahrzeugen ausgeschlossen ist (vgl. BGH, NJW 1971, 1407; KG Berlin, ZfSch 2009, 77; König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Auflage, § 37 StVG Rn. 19)."
vgl. OLG Hamm, Urteil vom 26.08.2016 - 7 U 22/16
Anscheinsbeweis gegen den rückwärts Ausparkenden
"Wer - wie die Klägerin - rückwärts ausparkt, hat nach § 10 Satz 1 StVO jede Gefährdung des fließenden Verkehrs auszuschließen. Zu den anderen Straßenteilen im Sinne dieser Vorschrift zählen anerkanntermaßen auch Parkplätze oder Parkstreifen (Scholten in Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkeh......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Wer - wie die Klägerin - rückwärts ausparkt, hat nach § 10 Satz 1 StVO jede Gefährdung des fließenden Verkehrs auszuschließen. Zu den anderen Straßenteilen im Sinne dieser Vorschrift zählen anerkanntermaßen auch Parkplätze oder Parkstreifen (Scholten in Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht 1. Aufl. § 10 StVO Rn. 33). Eine Wiedereingliederung des anfahrenden Fahrzeugs in den fließenden Verkehr ist erst dann beendet, wenn es sich endgültig in den fließenden Verkehr eingeordnet hat und jede Auswirkung des Anfahrvorganges auf das weitere Verkehrsgeschehen ausgeschlossen ist (OLG Hamm, Urteil vom 27.03.2015 - I-11 U 44/14, juris Rn. 6). Der von § 10 Satz 1 StVO geforderte Gefährdungsausschluss ist der höchste Sorgfaltsmaßstab, den das deutsche Straßenverkehrsrecht kennt (Senat r + s 2018, 37, 38 Rn. 36). Kommt es zu einem Unfall mit dem bevorrechtigten fließenden Verkehr, spricht der Anscheinsbeweis für das Alleinverschulden des rückwärts Ausparkenden (OLG Frankfurt a. M. VersR 1982, 1079). In diesen Fällen reicht zur Begründung des Anscheinsbeweises die Feststellung aus, dass es in einem engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem Einfahren zu einem Zusammenstoß gekommen ist (Scholten in Freymann/Wellner, aaO Rn. 60). Hierbei kommt es nicht darauf an, ob das einfahrende Fahrzeug im Zeitpunkt der Kollision steht oder sich in Bewegung befindet (OLG Celle NZV 2006, 309; Burmann in Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht 26. Aufl. § 10 StVO Rn. 8). § 10 StVO knüpft nicht an eine ununterbrochene Bewegung des Einfahrenden an, sondern an das Eindringen aus einem Grundstück auf eine dem durchgehenden Verkehr dienende Fahrbahn, welches erst dann beendet ist, wenn sich das Fahrzeug endgültig in den fließenden Verkehr eingeordnet hat oder wenn es auf der Straße wieder verkehrsgerecht abgestellt ist (OLG Celle NZV 2006, 309)."
vgl. Saarländisches OLG, Urteil vom 13.08.2020 - 4 U 6/20
auf schutzwürdige Personen muss erst dann besondere Rücksicht genommen werden, wenn diese als schutzbedürftige Personen erkennbar sind
"Eine frühere Reaktion bzw. Verlangsamung war vorliegend auch nicht gem. § 3 Abs. 2a StVO geboten. Es lässt sich angesichts der Ausführungen des Sachverständigen zur Erkennbarkeit der Fußgänger (vgl. dazu S. 5 f. des Berichterstattervermerks i.V.m. den Anlagen A 52 und A 53) schon nicht hinreichend......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Eine frühere Reaktion bzw. Verlangsamung war vorliegend auch nicht gem. § 3 Abs. 2a StVO geboten. Es lässt sich angesichts der Ausführungen des Sachverständigen zur Erkennbarkeit der Fußgänger (vgl. dazu S. 5 f. des Berichterstattervermerks i.V.m. den Anlagen A 52 und A 53) schon nicht hinreichend sicher feststellen, dass die Kläger - namentlich der zum Unfallzeitpunkt bereits 76 Jahre alte Kläger zu 1) (die klagende Ehefrau war zur Unfallzeit 63 Jahre alt) - für den ursprünglichen Beklagten zu 1) überhaupt rechtzeitig als ältere Personen erkennbar waren, zumal die Kläger selbst vorgetragen bzw. angegeben haben, vor dem Unfall sehr agil bzw. rüstige und flotte Geher gewesen zu sein."
vgl. OLG Hamm, vom 10.04.2018 - 9 U 131/16
auf verkehrsschwache Personen ist besondere rücksicht zu nehmen, wenn diese sich in einer entsprechend gefahrträchtigen Situation befinden
"(...) im fortgeschrittenen Alter war und somit zur Gruppe der durch § 3 Abs. 2 StVO besonders geschützten Verkehrsteilnehmer gehörte. Voraussetzung einer besonderen Sorgfaltspflicht nach dieser Vorschrift ist es, dass die Person aufgrund äußerer Merkmale erkennbar einer der in der Vorschrift genannt......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"(...) im fortgeschrittenen Alter war und somit zur Gruppe der durch § 3 Abs. 2 StVO besonders geschützten Verkehrsteilnehmer gehörte. Voraussetzung einer besonderen Sorgfaltspflicht nach dieser Vorschrift ist es, dass die Person aufgrund äußerer Merkmale erkennbar einer der in der Vorschrift genannten „verkehrsschwachen“ Gruppen angehört und die Gefahr verkehrswidrigen Verhaltens vorhersehbar ist (König, a.a.O., § 3 StVO, Rz. 29b mit zahlreichen Nachweisen). Der besondere Schutz des § 3 Abs. 2a StVO greift ein, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, wenn der ältere Mensch bzw. eine andere Person aus dem geschützten Personenkreis sich in einer Verkehrssituation befindet, in der erfahrungsgemäß damit gerechnet werden muss, dass er aufgrund seines Alters das Geschehen nicht mehr voll werde übersehen und meistern können, wobei es konkreter Anhaltspunkte für eine Verkehrsunsicherheit nicht bedarf. Für die Pflicht zu erhöhter Rücksichtnahme kommt es auf die konkrete Verkehrssituation an (BGH, NJW 1994, 2829). Nach dem Schutzzweck des §3 Abs. 2 a StVO muss jedenfalls die Annäherung der geschützten Personen an die Fahrbahn bzw. die Gefahrensituation erkennbar sein. Der BGH hat daher hinsichtlich des Schutzes von Kindern nur dann von dem Kraftfahrer verlangt, besondere Vorkehrungen (z.B. Verringerung der Fahrtgeschwindigkeit oder Einnehmen der Bremsbereitschaft) zur Abwendung der Gefahr zu treffen, wenn ihr Verhalten oder die Situation, in der sie sich befinden, Auffälligkeiten zeigen, die zur Gefährdung führen können (vgl. BGH, NZV 2002, 365; Senat, Urteil vom 19.06.2012, 9 U 175/11 – juris)."
vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 08.03.2022 - 9 U 157/21
außerhalb der Gefahrenlagen ist auf verkehrsschwache Personen nicht mehr Rücksicht zu nehmen als sonst
"Befindet sich eine ältere Person in einer Lage, in der für sie nach der Lebenserfahrung aber keine Gefährdung zu erwarten ist, so braucht ein Kraftfahrer nicht allein schon wegen ihres höheren Alters ein Höchstmaß an Sorgfalt einzuhalten (BGH NJW 1994, 2829). Nicht jede im Blickfeld des Kraftfahrer......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Befindet sich eine ältere Person in einer Lage, in der für sie nach der Lebenserfahrung aber keine Gefährdung zu erwarten ist, so braucht ein Kraftfahrer nicht allein schon wegen ihres höheren Alters ein Höchstmaß an Sorgfalt einzuhalten (BGH NJW 1994, 2829). Nicht jede im Blickfeld des Kraftfahrers erscheinende Person der in §3 Abs.2a StVO genannten Gruppen erfordert also in jedem Fall sofortige Verlangsamung, ohne das eine Gefahr für ein verkehrswidriges Verhalten voraussehbar ist."
vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 08.03.2022 - 9 U 157/21
bei doppeltem Abbiegen: Unterbrechen des Blinkens
"Wer kurz hintereinander zweimal abbiegen will, muss jedoch zwischen dem ersten und zweiten Einbiegen das Richtungszeichen deutlich unterbrechen (Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Burmann, 27. Aufl. 2022, StVO § 9 Rn. 12).¼hnermann/Jahnke/Burmann, 27. Aufl. 2022, StVO § 9 Rn. 12)." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Wer kurz hintereinander zweimal abbiegen will, muss jedoch zwischen dem ersten und zweiten Einbiegen das Richtungszeichen deutlich unterbrechen (Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Burmann, 27. Aufl. 2022, StVO § 9 Rn. 12)."
vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 14.12.2023, Az. 12 U 107/23
Blinken muss vor Lenken erfolgen
"So hat sie ausgeführt, Lenken und Blinken seien quasi eine Bewegung gewesen bzw. sie habe beim Anfahren den Blinker gesetzt und sei "rübergezogen". Auch bei einer geringen Geschwindigkeit ist ein Blinken unmittelbar vor bzw. im Zusammenhang mit dem Abbiegevorgang nicht rechtzeitig, weil der - gegebenen......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"So hat sie ausgeführt, Lenken und Blinken seien quasi eine Bewegung gewesen bzw. sie habe beim Anfahren den Blinker gesetzt und sei "rübergezogen". Auch bei einer geringen Geschwindigkeit ist ein Blinken unmittelbar vor bzw. im Zusammenhang mit dem Abbiegevorgang nicht rechtzeitig, weil der - gegebenenfalls auch vorschriftswidrige - Überhohlende sich auf das Abbiegen nicht mehr einstellen kann."
vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.09.2019 - 1 U 82/18
das Einbiegen in den fließenden Verkehr
"Bei der Einfahrt vom Parkplatz auf die Straße hatte der Beklagte zu 1) die Gefährdung des Klägers als Teilnehmer des fließenden Verkehrs gem. § 10 StVO auszuschließen, wobei das Ausfahren erst endet, wenn sich der Einbiegende in zügiger Fahrt in den fließenden Verkehr eingeordnet hat (OLG Düssel......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Bei der Einfahrt vom Parkplatz auf die Straße hatte der Beklagte zu 1) die Gefährdung des Klägers als Teilnehmer des fließenden Verkehrs gem. § 10 StVO auszuschließen, wobei das Ausfahren erst endet, wenn sich der Einbiegende in zügiger Fahrt in den fließenden Verkehr eingeordnet hat (OLG Düsseldorf VersR 1981, 754 = VRS 60 [1981] 420 m.w.N.; OLG Köln VRS 109 [2006] 99 = OLGR 2006, 7 = DAR 2006, 27 = VerkMitt 2006, 18 Nr. 19; OLG Celle NZV 2006, 309; KG VRS 112 [2007] 332 [335] = NZV 2007, 359; Burmann: in Burmann/Heß/Jahnke/Janker, StVR, 22. A. 2012, § 10 StVO Rn.8)."
vgl. OLG Hamm, Urteil vom 04.02.2014 - 9 U 149/13
Definition und Rechtsfolge: Schneiden nach Überholen
"Auch wird das grob verkehrswidrige sog. "Schneiden" eines anderen Verkehrsteilnehmers zur Gruppe der die 100%ige Haftung auslösenden Verhaltensweisen gerechnet (vgl. OLG Oldenburg, VRS 15, 336; OLG Düsseldorf VRS 64, 7; OLG München VRS 66, 1015; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, § 5 StVG Rn. 52). Es ......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Auch wird das grob verkehrswidrige sog. "Schneiden" eines anderen Verkehrsteilnehmers zur Gruppe der die 100%ige Haftung auslösenden Verhaltensweisen gerechnet (vgl. OLG Oldenburg, VRS 15, 336; OLG Düsseldorf VRS 64, 7; OLG München VRS 66, 1015; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, § 5 StVG Rn. 52). Es liegt dann vor, wenn sich der Überholende unmittelbar nach dem Überholvorgang vor den Überholten setzt, ohne den dabei erforderlichen Mindestabstand (i.e. die Strecke, die der Überholte binnen einer Sekunde zurücklegt) einzuhalten."
vgl. LG Bonn, Urteil vom 28.08.2003 - 18 O 499/02
Erkundigungspflicht des Versicherers bei Versicherungsnehmer und Mitversicherten
"a) Einen nach einem Verkehrsunfall in Anspruch genommenen Haftpflichtversicherer trifft die Pflicht, sich bei seinem Versicherungsnehmer und etwaigen unfallbeteiligten Mitversicherten zu erkundigen, ob der Vortrag des Geschädigten zum Unfallgeschehen zutrifft, bevor er sich zum klägerischen Vorbringen ......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"a) Einen nach einem Verkehrsunfall in Anspruch genommenen Haftpflichtversicherer trifft die Pflicht, sich bei seinem Versicherungsnehmer und etwaigen unfallbeteiligten Mitversicherten zu erkundigen, ob der Vortrag des Geschädigten zum Unfallgeschehen zutrifft, bevor er sich zum klägerischen Vorbringen einlässt. Will er sich mit Nichtwissen erklären, muss er hinreichende Gründe dafür darlegen, warum er sich auf der Grundlage der erteilten Auskünfte nicht dazu einlassen kann, ob das Vorbringen des Geschädigten zutrifft (BGH, Urteil vom 23. Juli 2019 – VI ZR 337/18 –, juris). Nach § 138 Abs. 4 ZPO ist eine Erklärung mit Nichtwissen – also die Einlassung, die Richtigkeit oder Unrichtigkeit der Behauptungen des Gegners nicht zu kennen – nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind; bei einer juristischen Person kommt es insoweit auf ihre Organe an (BGH aaO)."
vgl. LG Nürnberg-Fürth, Endurteil v. 15.02.2024 – 2 O 4326/22
Fahrer muss gesamte Straßenfläche beobachten
"Der Kraftfahrer ist dabei grundsätzlich auch bei breiteren Straßen verpflichtet, die gesamte Straßenfläche vor sich zu beobachten. Dementsprechend muss ein Kraftfahrer am Fahrbahnrand befindliche oder vor ihm die Fahrbahn überquerende Fußgänger im Auge behalten und in seiner Fahrweise erkennbaren ......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Der Kraftfahrer ist dabei grundsätzlich auch bei breiteren Straßen verpflichtet, die gesamte Straßenfläche vor sich zu beobachten. Dementsprechend muss ein Kraftfahrer am Fahrbahnrand befindliche oder vor ihm die Fahrbahn überquerende Fußgänger im Auge behalten und in seiner Fahrweise erkennbaren Gefährdungen Rechnung tragen (vgl. BGH, Urteil vom 04.04.2023 - VI ZR 11/21 -, NJW 2023, 2108, 2109)."
vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 25.01.2024, Az. 26 U 11/23
Fürsorgepflicht des Fahrers
"Dabei ist zu berücksichtigen, dass einen Fahrzeugführer eine Fürsorgepflicht gegenüber einem alkoholisierten Insassen trifft und er insbesondere für das ordnungsgemäße Anlegen des Sicherheitsgurts des Beifahrers Sorge zu tragen hat (vgl. dazu Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 39. Aufl. § 21a StVO......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Dabei ist zu berücksichtigen, dass einen Fahrzeugführer eine Fürsorgepflicht gegenüber einem alkoholisierten Insassen trifft und er insbesondere für das ordnungsgemäße Anlegen des Sicherheitsgurts des Beifahrers Sorge zu tragen hat (vgl. dazu Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 39. Aufl. § 21a StVO Rdnr 26 m.w.N.). "
vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 30.01.2009 - 1 U 192/08
Fußgänger muss aufFahrzeuge achten
"Den Klägern ist jeweils ein gravierender unfallursächlicher Verstoß gegen § 25 Abs. 3 StVO anzulasten. Denn in allen zu betrachtenden Varianten war das Beklagtenfahrzeug - darin waren sich schon der erstinstanzliche Sachverständige V und der Parteigutachter O einig (vgl. dazu insbesondere S. 8 der S......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Den Klägern ist jeweils ein gravierender unfallursächlicher Verstoß gegen § 25 Abs. 3 StVO anzulasten. Denn in allen zu betrachtenden Varianten war das Beklagtenfahrzeug - darin waren sich schon der erstinstanzliche Sachverständige V und der Parteigutachter O einig (vgl. dazu insbesondere S. 8 der Stellungnahme des Parteigutachters Dipl.-Ing. O vom 12.01.2016, Bl. 255 GA) - für die Kläger bei Überschreiten der Fahrbahnbegrenzungslinie wahrnehmbar."
vgl. OLG Hamm, vom 10.04.2018 - 9 U 131/16
Garage: Höhenangabe muss schon richtig sein
"Dass der Beklagte u. a. für die Tiefgarage verkehrssicherungspflichtig ist, stellt er selbst nicht in Abrede. Diese Pflicht hat er dadurch verletzt, dass er das Verkehrszeichens 265 „2 m“ an der Einfahrt zu Tiefgarage hat anbringen lassen, obwohl die gefahrlose Einfahrt mit Fahrzeugen bis zu einer H......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Dass der Beklagte u. a. für die Tiefgarage verkehrssicherungspflichtig ist, stellt er selbst nicht in Abrede. Diese Pflicht hat er dadurch verletzt, dass er das Verkehrszeichens 265 „2 m“ an der Einfahrt zu Tiefgarage hat anbringen lassen, obwohl die gefahrlose Einfahrt mit Fahrzeugen bis zu einer Höhe von 2 m wegen der Schräge nicht in jedem Fall gefahrlos möglich ist. Richtig ist zwar, dass es sich bei dem besagten Zeichen 265 um ein Verbotsschild handelt, das primär für Fahrzeuge mit einer Höhe von mehr als 2 Metern die Einfahrt verbietet. Durch dieses Zeichen wird indes auch, wie das Amtsgericht zu Recht dargetan hat, das Vertrauen der in die Parkgarage Einfahrenden dahingehend erweckt, dass sie mit Fahrzeugen, die eine geringere Höhe haben, gefahrlos einfahren können.
Soweit der Beklagte meint, das Schild suggeriere nicht, dass die lichte Höhe an jeder Stelle der Tiefgarage 2 Meter betrage, ist das zwar richtig. Die Angabe suggeriert indes, dass an den neuralgischen Stellen - den Ein- und Abfahrten bzw. Durchfahrten - eine Höhe von mindestens 2 Metern zur Verfügung steht."
vgl. LG Magdeburg, Urteil vom 20. August 2013 – 2 S 72/13
Geschwindigkeitsbegrenzung ist ab Gebot einzuhalten
"Nach § 41 Abs. 2 Satz 1 StVO muss das Zeichen 274 aber ab seinem Standort eingehalten werden, d.h., ein Verkehrsteilnehmer muss seine Geschwindigkeit so einrichten, dass er bereits beim Erreichen des Schildes die vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit einhalten kann (vgl. hierzu Lafontaine in: Freymann/......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Nach § 41 Abs. 2 Satz 1 StVO muss das Zeichen 274 aber ab seinem Standort eingehalten werden, d.h., ein Verkehrsteilnehmer muss seine Geschwindigkeit so einrichten, dass er bereits beim Erreichen des Schildes die vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit einhalten kann (vgl. hierzu Lafontaine in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl. 2016, § 41 StVO, Rn. 228 mit zahlreichen weiteren Nachweisen)."
vgl. OLG Hamm, Urteil vom 06.09.2019 - 7 U 18/17
grobe Fahrlässigkeit bei absoluter Fahruntüchtigkeit
"Das Führen eines Kraftfahrzeuges in alkoholbedingt fahruntüchtigem Zustand gehört zu den schwersten Verkehrsverstößen. Wer sich in absolut fahruntüchtigem Zustand an das Steuer eines Kraftfahrzeuges setzt, handelt grundsätzlich grob fahrlässig (BGH, Urteil vom 22. Juni 2011 - IV ZR 225/10 -, BGHZ......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Das Führen eines Kraftfahrzeuges in alkoholbedingt fahruntüchtigem Zustand gehört zu den schwersten Verkehrsverstößen. Wer sich in absolut fahruntüchtigem Zustand an das Steuer eines Kraftfahrzeuges setzt, handelt grundsätzlich grob fahrlässig (BGH, Urteil vom 22. Juni 2011 - IV ZR 225/10 -, BGHZ 190, 120-131, Rn. 11; BGH, Urteil vom 22. Februar 1989 - IVa ZR 274/87 -, Rn. 15, juris; BGH, Urteil vom 23. Januar 1985 - IVa ZR 128/83 -, Rn. 9, juris)."
vgl. KG, Beschluss vom 03.05.2022 - 6 U 39/21
Haftung des Fahrers eines Kfz nach § 18 StVG erfordert Verschulden; das Verschulden wird aber vermutet
"§ 18 Abs. 1 StVG normiert eine Verschuldenshaftung mit umgekehrter Beweislast. Das unfallursächliche Verschulden des Fahrzeugführers wird hiernach widerlegbar vermutet, solange dem Fahrzeugführer nicht der Entlastungsbeweis des § 18 Abs. 1 Satz 2 StVG gelingt. Letzteres ist nur dann der Fall, wenn f......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"§ 18 Abs. 1 StVG normiert eine Verschuldenshaftung mit umgekehrter Beweislast. Das unfallursächliche Verschulden des Fahrzeugführers wird hiernach widerlegbar vermutet, solange dem Fahrzeugführer nicht der Entlastungsbeweis des § 18 Abs. 1 Satz 2 StVG gelingt. Letzteres ist nur dann der Fall, wenn feststeht, dass den Fahrzeugführer bezüglich sämtlicher in Betracht kommender Unfallursachen kein Verschulden trifft, d. h., es geht zu seinen Lasten, wenn der Sachverhalt ungeklärt bleibt (vgl. BGH, Urteil vom 11.06.1974 - VI ZR 37/73 -, juris). Haftungsmaßstab für das Verschulden des Fahrzeugführers ist insoweit § 276 BGB, wonach fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Folglich hat der Fahrzeugführer nachzuweisen, dass er sich so verhalten hat, wie dies ein ordentlicher Kraftfahrzeugführer unter den gegebenen Umständen auch getan hätte. Anzulegen ist das Maß an Umsicht und Sorgfalt, das nach dem Urteil eines besonnenen und gewissenhaften Verkehrsteilnehmers zu fordern ist. Er muss nachweislich alles einem ordentlichen Durchschnittskraftfahrer Zumutbare getan haben, um den Unfall zu vermeiden (vgl. etwa Senat, Urteil vom 23.11.2023 - 26 U 61/22 -, juris; OLG Hamm, Urteil vom 10.03.2000 - 9 U 128/99 -, juris). Ein Kraftfahrzeugführer muss also ständig überlegend und mit gesammelter Aufmerksamkeit fahren, dabei die sich aus den Umständen ergebende Möglichkeit eines unrichtigen Verhaltens anderer berücksichtigen und auch in schwierigen Lagen richtig handeln. Andererseits darf nichts Unmögliches von ihm verlangt werden (vgl. etwa BGH, Urteil vom 19.10.1955 - VI ZR 155/54 -, VRS 10, 12; Kaufmann, in: Geigel, Haftpflichtprozess, 29. Aufl. 2024, Kap. 25, Rdnr. 321)."
vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 25.01.2024, Az. 26 U 11/23
keine grundsätzliche Pflicht für Fernlicht
"Auch war der Beklagte zu 1) nicht gemäß § 17 StVO verpflichtet, das Fernlicht einzuschalten. Es gibt bereits keine Verpflichtung, auf Landstraßen bei Dunkelheit grundsätzlich mit Fernlicht zu fahren (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 14.11.2016, 9 U 115/06, Leitsatz 1, juris; Freymann/Wellner/Weiten, jurisP......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Auch war der Beklagte zu 1) nicht gemäß § 17 StVO verpflichtet, das Fernlicht einzuschalten. Es gibt bereits keine Verpflichtung, auf Landstraßen bei Dunkelheit grundsätzlich mit Fernlicht zu fahren (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 14.11.2016, 9 U 115/06, Leitsatz 1, juris; Freymann/Wellner/Weiten, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl. 2016, § 17 StVO, Rn. 12, m.w.N.). Auch soweit die Auffassung vertreten wird, dass geschwindigkeitsabhängig ab etwa 70 km/h eine Verpflichtung zur Einschaltung des Fernlichtes besteht (vgl. Freymann/Wellner/Weiten, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, aaO), kann ein Verkehrsverstoß vorliegend nicht angenommen werden, denn der Beklagte zu 1) ist aufgrund sachverständiger Feststellungen nicht sicher nachweislich schneller als 65 km/h gefahren."
vgl. OLG Hamm, Urteil vom 06.09.2019 - 7 U 18/17
Kfz muss grundsätzlich keinen Platz rechts für Fahrradfahrer lassen
"Zum einen existiert keine Vorschrift, wonach sich ein Autofahrer auf der Straße so einzuordnen hat, dass an der rechten Seite Radfahrer vorbeifahren können. Gemäß § 5 Abs. 8 StVO dürfen zwar Radfahrer auf dem rechten Fahrstreifen wartende Fahrzeuge rechts mit mäßiger Geschwindigkeit und besondere......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Zum einen existiert keine Vorschrift, wonach sich ein Autofahrer auf der Straße so einzuordnen hat, dass an der rechten Seite Radfahrer vorbeifahren können. Gemäß § 5 Abs. 8 StVO dürfen zwar Radfahrer auf dem rechten Fahrstreifen wartende Fahrzeuge rechts mit mäßiger Geschwindigkeit und besonderer Vorsicht überholen, wenn ausreichender Raum vorhanden ist. Daraus folgt aber keinesfalls, dass ein Kraftfahrer gehalten ist, nach Möglichkeit rechts ausreichenden Platz für überholende Radfahrer zu lassen. "
vgl. OLG Celle, Urteil vom 15.01.2004 - 14 U 91/03
Lichtzeichenanlage - Gelblicht gebietet schon (sofern möglich) ein Anhalten
"bb) Denn gem. § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 5 StVO ordnet das Gelblicht einer Wechsellichtzeichenanlage an, dass vor der Kreuzung auf das nächste Zeichen - hier Rotlicht - zu warten ist. Rotlicht aber gebietet gem. § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7 StVO das Anhalten vor der Kreuzung. Mithin gebietet bereits das Gelbl......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"bb) Denn gem. § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 5 StVO ordnet das Gelblicht einer Wechsellichtzeichenanlage an, dass vor der Kreuzung auf das nächste Zeichen - hier Rotlicht - zu warten ist. Rotlicht aber gebietet gem. § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7 StVO das Anhalten vor der Kreuzung. Mithin gebietet bereits das Gelblicht - im Sinne eines „zwingenden Grundes“ nach § 4 Abs. 1 S. 2 StVO - ein sofortiges Abbremsen des Fahrzeuges, um dem Gebot des nachfolgenden Lichtzeichens „Rot“ gerecht werden zu können, also vor der Kreuzung anhalten und auf Grünlicht warten zu können (vgl. Geigel- Zieres , Der Haftpflichtprozess, 25. Auflage München 2008, 27. Kap. Rn. 740). Dies gilt auch dann, wenn die Lichtzeichenanlage erst „gerade eben“ von Grün auf Gelb umgesprungen ist und damit ein Passieren der Wechsellichtzeichenanlage vor dem Umschalten auf Rot möglich ist, da bei einem Überfahren der Haltelinie bei Gelblicht die Gefahr besteht, zumal bei so großen Kreuzungsanlagen wie derjenigen, an der sich der streitgegenständliche Unfall ereignete, dass die Kreuzung zu dem Zeitpunkt, zu dem dem Querverkehr durch Grünlicht ein Einfahren in die Kreuzung gestattet wird, noch nicht vollständig geräumt ist."
vgl. AG Hildesheim, Urteil vom 07.08.2008 - 47 C 119/08
Lichtzeichenanlage - Gelblicht lässt Überfahren nur zu, wenn Anhalten nicht mehr möglich
"Das Gebot des Gelblichts, sofort abzubremsen, gilt allerdings - nur - dann nicht, wenn sich der betreffende Fahrzeugführer mit seinem Fahrzeug bei Umschalten der Wechsellichtzeichenanlage von Grün auf Gelb bereits so nah an der Haltelinie befindet, dass er sein Fahrzeug bei einem - auch starken - Brems......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Das Gebot des Gelblichts, sofort abzubremsen, gilt allerdings - nur - dann nicht, wenn sich der betreffende Fahrzeugführer mit seinem Fahrzeug bei Umschalten der Wechsellichtzeichenanlage von Grün auf Gelb bereits so nah an der Haltelinie befindet, dass er sein Fahrzeug bei einem - auch starken - Bremsen nicht mehr vor dem unmittelbaren Kreuzungsbereich zu Stillstand bringen könnte (vgl. OLG Düsseldorf, DAR 1975, 303; KG Berlin, VM 1983, 13; Hentschel- König , Straßenverkehrsrecht, 39. Auflage München 2007, § 4 StVO Rn. 11, § 37 StVO Rn. 48; Geigel- Zieres , Der Haftpflichtprozess, 25. Auflage München 2008, 27. Kap. Rn. 737). Denn dann würde er gerade durch sein Abbremsen ein Hindernis bereiten und damit gegen § 1 Abs. 2 StVO verstoßen. Eine solche Konstellation, bei der kein zwingender Grund für ein starkes Abbremsen im Sinne des § 4 Abs. 1 S. 2 StVO gegeben wäre, war jedoch im zu entscheidenden Fall nicht gegeben: Der Kläger hat glaubhaft angegeben, er habe so gebremst, dass er noch vor der Haltelinie zum Stillstand hätte kommen können. Der Beklagte hat zwar angegeben, seiner Erinnerung nach habe das Fahrzeug des Klägers zum Zeitpunkt des Zusammenstoßes bereits gestanden, jedoch mit den Vorderrädern hinter der Haltelinie. Die Zeuginnen P. und D. haben ebenfalls bekundet, das Fahrzeug des Klägers habe sich, als es zum Zusammenstoß kam, bereits teilweise hinter der Haltelinie befunden. Doch selbst wenn dies so gewesen sein sollte, hätte das Fahrzeug noch nicht den Querverkehr gefährdend im unmittelbaren Kreuzungsbereich gestanden."
vgl. AG Hildesheim, Urteil vom 07.08.2008 - 47 C 119/08
"Zwar hat sich der Unfall nicht mehr direkt im Bereich der Ausfahrt ereignet, so dass es an einer Verletzung des § 10 StVO fehlt, doch liegt eine typische Parkplatzsituation in einem stark frequentierten Bereich vor, in der die Gebote erhöhter Vorsicht und gegenseitiger Rücksichtnahme bestehen........" [vollständiges Zitat anzeigen]
"Zwar hat sich der Unfall nicht mehr direkt im Bereich der Ausfahrt ereignet, so dass es an einer Verletzung des § 10 StVO fehlt, doch liegt eine typische Parkplatzsituation in einem stark frequentierten Bereich vor, in der die Gebote erhöhter Vorsicht und gegenseitiger Rücksichtnahme bestehen."
vgl. LG Kassel, Urteil vom 08.03.2013 - 5 O 118/12
Pflicht des Fahrzeugführers: Kontrolle der Fahrfähigkeit
"In erster Linie trifft den Fahrer die Pflicht zu prüfen, ob er in der Lage ist, sein Fahrzeug sicher zu führen, er hat also grundsätzlich eine höhere Verantwortung als der Beifahrer (vgl. OLG Frankfurt, NZV 2007, 525).wortung als der Beifahrer (vgl. OLG Frankfurt, NZV 2007, 525)." [vollständiges Zitat anzeigen]
"In erster Linie trifft den Fahrer die Pflicht zu prüfen, ob er in der Lage ist, sein Fahrzeug sicher zu führen, er hat also grundsätzlich eine höhere Verantwortung als der Beifahrer (vgl. OLG Frankfurt, NZV 2007, 525)."
vgl. AG Langen (Hessen), Urteil vom 28.09.2015, Az. 55 C 166/13 (11)
Pflichten des Fußgänger beim Queren der Straße
"Nach Maßgabe des § 25 Abs. 3 StVO muss ein Fußgänger beim Überqueren der Fahrbahn, auf der der Fahrzeugverkehr grundsätzlich Vorrang hat, besondere Vorsicht walten lassen. Er muss an nicht besonders vorgesehenen Überquerungsstellen auf den bevorrechtigten Verkehr Rücksicht nehmen und bei Annäher......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Nach Maßgabe des § 25 Abs. 3 StVO muss ein Fußgänger beim Überqueren der Fahrbahn, auf der der Fahrzeugverkehr grundsätzlich Vorrang hat, besondere Vorsicht walten lassen. Er muss an nicht besonders vorgesehenen Überquerungsstellen auf den bevorrechtigten Verkehr Rücksicht nehmen und bei Annäherung eines Fahrzeuges warten. Er darf insbesondere nicht versuchen, noch kurz vor einem herannahenden Kraftfahrzeug die Fahrbahn zu überqueren (vgl. nur BGH, Urteil vom 27.06.2000, VI ZR 126/99, Rn. 18, juris, m.w.N.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.04.2018, I-1 U 196/14, Rn. 52, juris)."
vgl. OLG Hamm, Urteil vom 06.09.2019 - 7 U 18/17
Pflichten des Fußgängers beim Überqueren einer Straße
"Dem Geschädigten XXX ist anzulasten, dass er den ihn als Fußgänger treffenden Sorgfaltsplichten des § 25 Abs. 3 Satz 1 StVO in der Fassung vom 16. November 1970 - entspricht inhaltlich dem § 25 Ab. 3 Satz 1 und 2 StVO in der gültigen Fassung - nicht genügt hat.
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Gemäß der vorgenannten ......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Dem Geschädigten XXX ist anzulasten, dass er den ihn als Fußgänger treffenden Sorgfaltsplichten des § 25 Abs. 3 Satz 1 StVO in der Fassung vom 16. November 1970 - entspricht inhaltlich dem § 25 Ab. 3 Satz 1 und 2 StVO in der gültigen Fassung - nicht genügt hat.
Gemäß der vorgenannten Vorschrift müssen Fußgänger Fahrbahnen unter Berücksichtigung des Fahrzeugverkehrs zügig und auf dem kürzesten Weg quer zur Fahrtrichtung überschreiten - und zwar, wenn es die Verkehrslage erfordert, nur an Kreuzungen oder Einmündungen, an Lichtzeichenanlagen innerhalb von Markierungen oder auch Fußgängerüberwegen. Ein Fußgänger muss beim Überqueren der Fahrbahn, auf welcher der Fahrzeugverkehr grundsätzlich Vorrang hat, besondere Vorsicht walten lassen. Er hat an nicht besonders vorgesehenen Überquerungsstellen auf den bevorrechtigten Verkehr Rücksicht zu nehmen und muss bei der Annäherung eines Fahrzeugs warten. Er darf insbesondere nicht versuchen, noch kurz vor einem herannahenden Kraftfahrzeug die Fahrbahn zu überqueren (BGH, 27. Juni 2000, VI ZR 126/99, Rn. 18 m.w.N.). Dem entspricht die ständige Rechtsprechung des Senats (vgl. Senat, 10. Februar 2015, 1 U 61/14 und 5. März 2013, 1 U 116/12)."
vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.04.2018 - I-1 U 196/14
Pflichten des Fußgängers vor Überqueren der Fahrbahn
"Hier hatte die Klägerin die allgemeinen Sorgfaltspflichten aus § 25 Abs. 3 Satz 1 StVO zu beachten, da die Fußgängerampel, an der sie die Straße überquerte, ausgeschaltet war. Eine Fußgängerin muss sich vor dem Betreten der Fahrbahn vergewissern, dass sich kein Fahrzeug nähert. Sie hat zuerst na......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Hier hatte die Klägerin die allgemeinen Sorgfaltspflichten aus § 25 Abs. 3 Satz 1 StVO zu beachten, da die Fußgängerampel, an der sie die Straße überquerte, ausgeschaltet war. Eine Fußgängerin muss sich vor dem Betreten der Fahrbahn vergewissern, dass sich kein Fahrzeug nähert. Sie hat zuerst nach links, dann nach rechts zu blicken. Letzteres ist jedoch dann nicht erforderlich, wenn eine Etappenüberquerung in Betracht kommt (vgl. Freymann, in: Geigel, Haftpflichtprozess, 29. Aufl. 2024, Kap. 27, Rdnr. 605). Bei der Straße1 handelt es sich um eine breite Straße, die an der Stelle, an der die Klägerin sie überquerte, eine Verkehrsinsel aufweist. Es kam also eine Etappenüberquerung in Betracht, so dass die Klägerin lediglich gehalten war, vor der Überquerung nach links zu schauen, ob sich ein Fahrzeug nähert. Eine Verletzung dieser Pflicht ist im Streitfall gegeben, da der Beklagte zu 1 für die Klägerin, als sie zum Überqueren der Straße ansetzte, erkennbar war."
vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 25.01.2024, Az. 26 U 11/23